Urteil des BGH vom 30.6.2017

In dieser Entscheidung stellt der BGH noch einmal klar, dass die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist.  Die Erbengemeinschaft als solche kann daher auch nicht als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Einzutragen seien vielmehr die einzelnen Miterben mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft". Im entschiedenen Fall war aber in einer notariellen Urkunde die Auflassung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft erfolgt. Der BGH entschied, dass eine solche Bezeichnung dahingehend auszulegen sei, dass die Übereigung an die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erfolgen sollte und daher eine Grundbucheintragung der Miterben erfolgen könne ( AZ V ZR 232/16 ).