Schenkungen

Schenkungen

Vermögen bereits zu Lebzeiten auf den Ehegatten, die Kinder oder andere Personen zu übertragen, ist in vielen Fällen sinnvoll. Dabei können in dem Vertrag auch Rückforderungsrechte geregelt werden, z.B. für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einer Scheidung oder Einrichtung einer Betreuung beim Empfänger. Es kann auch angeordnet werden, dass die Schenkung auf etwaige Pflichtteilsansprüche angerechnet werden muss. Neben dem Wunsch, noch zu Lebzeiten die Verteilung zu regeln, kann dieses Vorgehen auch unter folgenden Gesichtspunkten vorteilhaft sein.

1) Pflichtteile vermeiden

Um die Ansprüche enterbter Pflichtteilsberechtigter zu umgehen, bietet sich die Schenkung an. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

2) Zugewinngemeinschaft

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung der Zugewinn auszugleichen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Wenn der Ausgleichspflichtige vorher Vermögen verschenkt, wird dieses seinem Endvermögen hinzugerechnet. Das gilt jedoch nicht, für Schenkungen die mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes  durchgeführt worden sind.

3) Sozialversicherungsträger

Wird Vermögen  verschenkt und der Schenker anschließend pflegebedürftig, reicht die Rente oder sonstige Einnahmen häufig nicht zur Begleichung der Pflegekosten aus. Der Sozialversicherungsträger übernimmt dann die nicht durch die Einnahmen gedeckten Kosten, wird jedoch versuchen, eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB durchzusetzen. Wurde z.B. eine Immobilie an die Kinder übertragen, sollen diese das Haus verkaufen und den Erlös für die Pflegekosten einsetzen. Dieses Vorgehen scheidet aber nach § 529 BGB dann aus, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind.

4) Schenkungsteuer

Die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden. An den Ehepartner können also 500.000 Euro, an die Kinder 400.000 Euro alle 10 Jahre steuerfrei übertragen werden. Auf diese Art und Weise können auch größere Vermögen bei rechtzeitiger Planung steuerschonend übertragen werden. Bei einer Schenkung des Familienwohnheims an den Ehegatten zu Lebzeiten gilt dabei nach § 13 I Nr. 4a ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung, d.h. eine solche Übertragung führt nicht dazu, dass der Freibetrag verbraucht wird. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn der eine Ehegatte den anderen von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Möglich ist auch, einen Geldbetrag an den Ehegatten zu verschenken mit der Auflage, dieses Geld für den Erwerb eines Familienheimes zu verwenden ( mittelbare Grundstücksschenkung ).

Diese Steuerbefreiung kann auch für die sogenannte "Familienwohnheimschaukel" benutzt werden. Dabei schenkt ein Ehegatte dem anderen das gemeinsam bewohnte Haus. Nach Ablauf von 2 Jahren kauft der Ehegatte das Haus zurück, um es dann später erneut an seinen Ehegatten zu verschenken. Auf diese Art und Weise können erhebliche Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten übertragen werden, ohne dass der Steuerfreibetrag von 500.000 € verbraucht wird.

Bei der Schenkungsteuer beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist, oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. In der Praxis kommt es daher häufiger vor, dass das Finanzamt noch viele Jahre nach dem Tod oder der Schenkung die fälligen Steuern einfordert.


5) Übergabe der Verantwortung

Bei vermieteten Immobilien muss der Eigentümer sich als Vermieter um die gesamte Verwaltung kümmern. Wenn dieses z.B. aus altersbedingten Gründen nicht mehr  gewünscht ist, kann die Immobilie auf die Kinder übertragen werden unter Vereinbarung von Versorgungsleistungen, die regelmäßig in Höhe der bisher monatlich vereinnahmten Kaltmiete durch den Übernehmer an die Übergeber gezahlt werden. Auf diese Art und Weise behalten die Übergeber die Früchte des Vermögens, brauchen sich aber nicht mehr um die Verwaltung zu kümmern. Dabei kann sowohl eine unveränderliche, als auch eine in der Höhe veränderbare Versorgungsleistung vereinbart werden. Zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Übernehmers wird die jährliche Versorgungsleistung kapitalisiert, d.h. bis zum mutmaßlichen Lebensende der Übergeber hochgerechnet. Sollte dieser kapitalisierte Betrag höher sein als der Verkehrswert der Immobilie, ist die Grenze der Anschaffungskosten der Verkehrswert, welcher dann, nach Aufteilung auf Grundstücke und Gebäude, Basis für die Abschreibung des Übernehmers ist.
Share by: