Steuerrecht

Steuerrecht

1) Allgemeines

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen richtet sich nach dem Erbschaftsteuergesetz. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. In Österreich wurde die Erbschaftsteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Aufgrund der Fünfjahresfrist nützt es also nichts, wenn ein deutscher Staatsangehöriger kurz vor seinem Tod nach Österreich zieht. Da sämtliches Vermögen in Deutschland der deutschen Steuerpflicht unterliegt, nützt es auch nichts, wenn ein Deutscher länger als 5 Jahre in Österreich gelebt hat, wenn er noch Vermögen in Deutschland hat oder der Erbe in Deutschland lebt. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Bei der Schenkungsteuer beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist, oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. In der Praxis kommt es daher häufiger vor, dass das Finanzamt noch viele Jahre nach dem Tod oder der Schenkung die fälligen Steuern einfordert.

Nachdem das BVerfG im Jahr 2014 erneut die Regelungen des ErbStG zur Befreiung von Unternehmensvermögen für verfassungswidrig erklärt hat, hat der Gesetzgeber in der zweiten Jahreshälfte 2016 das neue ErbStG verabschiedet, welches rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft getreten ist. Neu geregelt wurde insbesondere die Besteuerung von sogenanntem schädlichen Verwaltungsvermögen bei Unternehmen, welches steuerlich nicht mehr begünstigt ist.

Steuerschulden, die vom Erblasser herrühren, können die Erben als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd geltend machen, das gilt auch für die Einkommensteuer des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist, auch wenn diese erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Todes entsteht.

Wenn die Erben erkennen, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, müssen Sie dieses unverzüglich dem Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt verlangt dann lediglich die nicht bezahlten Steuern zuzüglich Zinsen. Unterbleibt eine solche Anzeige, machen sich die Erben selber strafbar wegen Steuerhinterziehung, so dass dann nicht nur die Steuern nachgezahlt werden müssen, sondern auch eine Geldstrafe oder Gefängnisstrafe droht. Sind die Erben noch minderjährig, müssen die Eltern für diese die Anzeigepflichten erfüllen.

2) Steuerklassen

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden :

Steuerklasse I

1. der Ehegatte und der Lebenspartner

2. die Kinder und Stiefkinder

3. die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder

4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen


Steuerklasse II

1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören

2. die Geschwister

3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

4. die Stiefeltern

5. die Schwiegerkinder

6. die Schwiegereltern

7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Partnerschaft


Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber


3) Steuerfreibeträge

Die Steuerfreibeträge richten sich nach § 16 ErbStG. Demnach gelten folgende Freibeträge :

1. Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro

2. Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro

3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 ( Enkelkinder ) 200.000 Euro

4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro

6. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro

 

4) Steuersätze

Die Steuersätze richten sich nach § 19 ErbStG. Demnach gelten folgende Steuersätze :

Steuerpflichtiger Erwerb                                      Prozentsatz in der Steuerklasse

                                                                                   I                       II                        III

bis 75.000                                                                7                      15                      30

bis 300.000                                                             11                     20                     30

bis 600.000                                                             15                    25                      30

bis 6.000.000                                                          19                    30                     30

bis 13.000.000                                                        23                     35                     50

bis 26.000.000                                                       27                     40                     50

über 26.000.000                                                    30                     43                     50


5) Familienheim

Besonderheiten gelten bei der Besteuerung des Familienheims im Todesfall, wenn der Verstorbene dieses bis zu seinem Tod bewohnt hat oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Wenn der überlebende Ehepartner dieses Familienheim unverzüglich selber zu eigenen Wohnzwecken nutzt, fällt für diese Immobilie keine Erbschaftsteuer an. Bei Kindern gilt dasselbe, hier darf die Wohnung aber maximal 200 qm Wohnfläche haben. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Diese Steuerbefreiung kann auch für die sogenannte "Familienwohnheimschaukel" benutzt werden. Dabei schenkt ein Ehegatte dem anderen das gemeinsam bewohnte Haus. Nach Ablauf von 2 Jahren kauft der Ehegatte das Haus zurück, um es dann später erneut an seinen Ehegatten zu verschenken. Auf diese Art und Weise können erhebliche Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten übertragen werden, ohne dass der Steuerfreibetrag von 500.000 € verbraucht wird.


6) Einvernehmliche Pflichtteilsgeltendmachung

Die einvernehmliche Geltendmachung des Pflichteils ist auf eine Korrektur de Erblasserwillens gerichtet. Sie ist gestalterisches Mittel, den Erbschaftsteuerfreibetrag des Pflichtteilsberechtigten nach dem Erblasser zu nutzen. Zumeist wird sie in Konstellationen eingesetzt, in welchen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben eingesetzt haben ( sog. Berliner Testament ). Ändern sich hier die Vermögensverhältnisse im Laufe der Zeit derart, dass sich der überlebende Ehegatte auch mit einem Teil des Nachlasses hinreichend abgesichert und versorgt fühlt, kann die einvernehmliche Geltendmachung des Pflichtteils zu erheblicher Ersparnis von Erbschaftsteuer führen. Denn der Erwerb des vollständigen Nachlasswertes durch den überlebenden Ehegatten löst bei Überschreiten der Freibeträge zunächst bei ihm und später bei den Schlusserben eine häufig gänzlich vermeidbare, zumindest aber in der Höhe reduzierbare Steuerbelastung aus.


7) Steuerfreier Zugewinnausgleich

Beim Tod eines im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten erfolgt im Erbschaftsteuerrecht eine Freistellung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG. Danach gilt der Betrag, den der überlebende Ehegatte nach einer konkreten Berechnung als Zugewinn von dem Verstorbenen hätte verlangen können, nicht als Erwerb von Todes wegen und unterliegt daher nicht der Erbschaftsteuer. Es kann sich daher lohnen, nach dem Tod eines Ehegatten einer Zugewinngemeinschaft eine konkrete Zugewinnausgleichermittlung vorzunehmen, wenn die ansonsten bestehenden Steuerfreibeträge bereits ausgeschöpft sind.


8) Adoption


Die Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer für Kinder gelten auch dann, wenn das Kind adoptiert wurde. Soll das Erbe also an Personen gehen, die deutlich jünger als der Erblasser sind und mit denen keine Verwandtschaft besteht, kann zur Vermeidung der ungünstigen Steuerklasse III mit dem Freibetrag von 20.000 € eine Adoption in Betracht gezogen werden. Dabei ist in Deutschland auch die Erwachsenenadoption nach § 1767 BGB möglich, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind Verhältnis entstanden ist. Ist ein solches noch nicht entstanden, so reicht es aus, wenn zu erwarten ist, dass es noch entstehen wird. Ein Notar kann dann den Antrag auf Annahme als Kind beurkunden, der dann beim Familiengericht eingereicht wird. Dort wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen und per Beschluss festgestellt. Ist der Anzunehmende verheiratet, ist zur Adoption die Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Der Annehmende bedarf ebenfalls der Einwilligung seines Ehegatten. Anders als bei einer Minderjährigenadoption ist zur Annahme eines Volljährigen die Zustimmung seiner Eltern nicht erforderlich. Durch die Annahme erlischt die rechtliche Stellung des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern.


9) Mittelbare Grundstücksschenkung einer fremdgenutzten Immobilie

Die mittelbare Grundstücksschenkung ist die zweckgerichtete Hingabe eines Geldbetrages zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes. Da sie schenkungsteuerlich wie eine Grundstücksschenkung behandelt wird, dient als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nicht der Nominalwert des Geldbetrages, sondern der steuerliche Grundbesitzwert. Dieser liegt allerdings nach Inkrafttreten des ErbStRG 2009 zum 1.1.2009 nur noch selten unter dem Verkehrswert. So sieht § 13d ErbStG bei Mietwohngrundstücken einen 10%tigen Bewertungsabschlag vor, so dass in solchen Fällen eine mittelbare Grundstücksschenkung zu einer Ersparnis von Schenkungsteuer führen kann.


10) Schenkungsteuer

Die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden. An den Ehepartner können also 500.000 Euro, an die Kinder 400.000 Euro, an Enkel 200.000 € alle 10 Jahre steuerfrei übertragen werden. Auf diese Art und Weise können auch größere Vermögen bei rechtzeitiger Planung steuerschonend übertragen werden. Bei einer Schenkung des Familienwohnheims an den Ehegatten zu Lebzeiten gilt dabei nach § 13 I Nr. 4a ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung, d.h. eine solche Übertragung führt nicht dazu, dass der Freibetrag verbraucht wird. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn der eine Ehegatte den anderen von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt.

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