Steuerrecht

Aktuelle Urteile zum Steuerrecht
FG Düsseldorf Urteil vom 5.6.2018

In dieser  Entscheidung hatte die Erbin sich auf die Befreiung von der Erbschaftsteuer im Hinblick auf das Familienheim berufen. Sie hatte zwei nebeneinanderliegende Grundstücke geerbt, von denen nur eines mit dem von ihr bewohnten Gebäude bebaut war. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es komme nur darauf an, ob die beiden Grundstücke jeweils im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer eigenen Nummer eingetragen seien, was hier der Fall war. Die Befreiung gelte somit nicht für das unbebaute Grundstück, auch wenn dieses gemeinsam mit dem bebauten Grundstück genutzt werde. ( AZ 4 K 1063/17 ). Es kann sich daher empfehlen, dass rechtzeitig vor dem Tod derartige Grundstücke im Grundbuch vereint werden.
BFH Urteil vom 8.11.2017
Der BFH hatte sich hier mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kosten für den Testamentsvollstrecker bei einer Dauertestamentsvollstreckung als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn sich im Nachlass vermietete Immobilien befinden. Der BFH hat diese Frage bejaht. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an ( AZ IX R 32/16 ).

BFH Urteil vom 29.8.2017

Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt  erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Der BFH hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat der BFH klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 I BGB auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gelte gemäß § 45 I 1 AO auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers komme es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeute, dass das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen könne.

Sei der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 2 BGB gewesen, sei seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies habe auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfahre ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, sei er auch in diesem Fall nach § 153 I 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlasse er dies, begehe er eine Steuerhinterziehung.

Diese Steuerhinterziehung führe dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 II 2 AO auf zehn Jahre verlängere. Wie der BFH hervorhebt, treffe dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen noch von dieser gewusst habe ( AZ VIII R 32/15 ).

BFH Urteil vom 26.7.2017

In dieser Entscheidung hatten die Erben im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Schäden an der geerbten Immobilie als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, weil die Schadensursache noch vom Erblasser gesetzt wurde. Der BFH lehnte einen solchen Abzug als Nachlassverbindlichkeit ab ( AZ II R 33/15 ).
 

BFH Urteil vom 10.5.2017

Der BFH stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Ehefrau des Verstorbenen, die außerhalb der EU wohnt, für in Deutschland befindliches Vermögen des Verstorbenen den Steuerfreibetrag für Eheleute in Höhe von 500.000 Euro geltend machen kann. Die entgegenstehende Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, wonach nur ein Freibetrag von 2.000 Euro gelte, sei mit EU-Recht nicht vereinbar und daher nicht anzuwenden ( AZ II R 53/14 ).

BFH Urteil vom 10.5.2017

In diesem Fall ging es um eine Vereinbarung zwischen Geschwistern, in der eine Partei zugunsten der anderen auf sein Pflichtteilsrecht am Erbe der Eltern noch zu deren Lebzeiten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtete, Der BFH entschied, dass in diesem Fall nur die schlechtere Steuerklasse II gelte, also ein Freibetrag von 20.000 Euro, während bei einer solchen Vereinbarung nach dem Tod des jeweiligen Elternteils die günstigere Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro  gelte  ( AZ II R 25/15 ).

BFH Urteil vom 10.5.2017

In diesem Fall ging es um den Freibetrag von 20.000 Euro bei Erbschaften, wenn der Erbe den Verstorbenen gepflegt hat. In der Vergangenheit wurde dieser zusätzliche Freibetrag nur gewährt, wenn die Pflege nicht von Verwandten in  gerader Linie, also insbesondere Kindern erbracht wurde. Zur Begründung wurde auf die gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder verwiesen. Der BFH entschied dagegen, dass auch Kindern neben dem Freibetrag von 400.000 Euro dieser weitere Freibetrag zusteht, wenn sie nachweisen können, dass Sie den verstorbenen Elternteil gepflegt haben ( AZ II R 37/15 ).

Spanisches Verfassungsgericht Urteil vom 16.2.2017

Das Gericht erklärte die in zahlreichen Regionen geltenden Regelungen der Bodenwertzuwachssteuer für verfassungswidrig, weil sie den verfassungsmäßig verbürgten Grundsatz der Besteuerung gemäß Leistungsfähigkeit verletzen. Nach diesen Regelungen konnten die Gemeinden Immobilien auch dann besteuern, wenn tatsächlich gar kein Wertzuwachs eingetreten war. Insbesondere gab es keine Möglichkeit, durch ein Gutachten den fehlenden Wertzuwachs zu beweisen. Deutsche Steuerpflichtige mit Immobilien in Spanien sollten daher gegen entsprechende Steuerbescheide der Gemeinden in Spanien vorgehen ( AZ 1012/2015 ).

EuGH Urteil vom 8.6.2016

In dieser Entscheidung hatte ein Kind, welches nicht in Deutschland wohnte, den Freibetrag von 400.000 Euro für in Deutschland belegenes Vermögen des Erblassers geltend gemacht. Einen Antrag auf Gleichbehandlung mit in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 2 III ErbStG hatte das Kind nicht gestellt, weil dann der Vermögenserwerb über einen Zeitraum von 20 Jahren addiert worden wäre und sich eine erhebliche Mehrbelastung ergeben hätte. Das Finanzamt hatte den Freibetrag von 400.000 Euro unter Hinweis auf den fehlenden Antrag abgelehnt. Der EuGH stellte fest, dass die Regelungen des § 2 III und § 16 II ErbStG gegen die Regeln des Kapitalverkehrs der EU verstoßen und daher nicht anzuwenden sind. Im Ergebnis konnte die Klägerin also den vollen Freibetrag von 400.000  Euro geltend machen ( AZ C-479/14 ). Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin im Jahr 2017 § 2 III ErbStG aufgehoben und § 16 II ErbStG inhaltlich abgeändert. Ob diese Abänderung den Vorgaben des EuGH entspricht bleibt abzuwarten, solange sollten diesbezügliche Steuerbescheide offen gehalten werden.
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