Der BFH hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat der BFH klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 I BGB auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gelte gemäß § 45 I 1 AO auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers komme es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeute, dass das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen könne.
Sei der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 2 BGB gewesen, sei seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies habe auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfahre ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, sei er auch in diesem Fall nach § 153 I 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlasse er dies, begehe er eine Steuerhinterziehung.
Diese Steuerhinterziehung führe dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 II 2 AO auf zehn Jahre verlängere. Wie der BFH hervorhebt, treffe dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen noch von dieser gewusst habe ( AZ VIII R 32/15 ).
BFH Urteil vom 10.5.2017
Der BFH stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Ehefrau des Verstorbenen, die außerhalb der EU wohnt, für in Deutschland befindliches Vermögen des Verstorbenen den Steuerfreibetrag für Eheleute in Höhe von 500.000 Euro geltend machen kann. Die entgegenstehende Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, wonach nur ein Freibetrag von 2.000 Euro gelte, sei mit EU-Recht nicht vereinbar und daher nicht anzuwenden ( AZ II R 53/14 ).
BFH Urteil vom 10.5.2017
In diesem Fall ging es um eine Vereinbarung zwischen Geschwistern, in der eine Partei zugunsten der anderen auf sein Pflichtteilsrecht am Erbe der Eltern noch zu deren Lebzeiten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtete, Der BFH entschied, dass in diesem Fall nur die schlechtere Steuerklasse II gelte, also ein Freibetrag von 20.000 Euro, während bei einer solchen Vereinbarung nach dem Tod des jeweiligen Elternteils die günstigere Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro gelte ( AZ II R 25/15 ).
BFH Urteil vom 10.5.2017
In diesem Fall ging es um den Freibetrag von 20.000 Euro bei Erbschaften, wenn der Erbe den Verstorbenen gepflegt hat. In der Vergangenheit wurde dieser zusätzliche Freibetrag nur gewährt, wenn die Pflege nicht von Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Kindern erbracht wurde. Zur Begründung wurde auf die gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder verwiesen. Der BFH entschied dagegen, dass auch Kindern neben dem Freibetrag von 400.000 Euro dieser weitere Freibetrag zusteht, wenn sie nachweisen können, dass Sie den verstorbenen Elternteil gepflegt haben ( AZ II R 37/15 ).