Gemeinschaftliches Testament

Urteile zum gemeinschaftlichen Testament
OLG Oldenburg Beschluss vom 19.12.2017

Der notariell beurkundete Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen. Verstirbt der widerrufende Ehegatte nach der Abgabe der Willenserklärung,muss der Zugang der Willenserklärung alsbald nach dem Erbfall erfolgen. Ein rechtzeitiger Zugang liegt zumindest dann vor, wenn der Notar die Zustellung binnen 12 Tagen nach dem Tod des Widerrufenden bewirkt. Dass der Widerrufende im Zeitpunkt der Erteilung des Zustellungsauftrags durch den Notar nicht mehr am Leben war, ist unschädlich ( AZ 3 W 112/17 ).


OLG Hamm Urteil vom 12.9.2017

In diesem Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte der Sohn Schlusserbe werden. Der Vater hatte nach dem Tod seiner Frau erhebliches Vermögen auf seine neue Freundin übertragen. Nach dem Tod des Vaters erhob der Sohn Klage gegen die Freundin auf Herausgabe der übertragenen Vermögenswerte. Das OLG Hamm hielt die Klage für begründet, weil es der Freundin nicht gelungen war, ein lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters an den Übertragungen nachzuweisen ( AZ 10 U 75/16 ).


Beschluss des OLG Bremen vom 30.8.2017
In dieser Entscheidung hatten die Ehegatten in das gemeinschaftliche Testament einen Änderungsvorbehalt aufgenommen, wonach der überlebende Ehegatte berechtigt war, die wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern. Als Bedingung wurde zusätzlich aufgenommen, dass ein Dritter, nämlich der Testamentsvollstrecker, der Änderung zustimmt. Das OLG Bremen hielt eine solche Klausel für zulässig ( AZ 5 W 27/16 ).
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