1) Urteil des OLG München vom 26.7.2017

In diesem Fall ging es um die Frage, wann die Ansprüche aus einem Grundstücksvermächtnis verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Bei Rechten an einem Grundstück beträgt die Verjährungsfrist nach § 196 BGB 10 Jahre. Das OLG München entschied, dass bei einem Vermächtnis, welches auf Auflassung einer Immobilie gerichtet ist, die 10-Jahres Frist gilt. Der Vermächtnisnehmer ist somit nicht gezwungen, innerhalb von 3 Jahren seine Ansprüche durchzusetzen. Gerade bei Grundstücksvermächtnissen an Kinder bieten sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Ehegatte des Verstorbenen noch in der Immobilie wohnt ( AZ 7 U 302/17 ).