OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.6.2017
In diesem Fall hatte der Erblasser in seinem Testament eine sogenannte transmortale Vollmacht erteilt, d.h. der Bevollmächtigte konnte auch nach dem Tod in Vertretung für die Erben handeln. Der Bevollmächtigte erklärte unter Vorlage dieser Vollmacht die Auflassungsvormerkung und eine Finanzierungsgrundschuld. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil die Erben noch nicht als Eigentümer eingetragen seien. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass im Falle einer solchen transmortalen Vollmacht die Voreintragung der Erben nicht erforderlich sei ( AZ 20 W 179/17 ).
In diesem Fall hatte der Erblasser in seinem Testament eine sogenannte transmortale Vollmacht erteilt, d.h. der Bevollmächtigte konnte auch nach dem Tod in Vertretung für die Erben handeln. Der Bevollmächtigte erklärte unter Vorlage dieser Vollmacht die Auflassungsvormerkung und eine Finanzierungsgrundschuld. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil die Erben noch nicht als Eigentümer eingetragen seien. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass im Falle einer solchen transmortalen Vollmacht die Voreintragung der Erben nicht erforderlich sei ( AZ 20 W 179/17 ).