1) Beschluss des OLG Nürnberg vom 24.10.2017
In diesem Fall wurde im Grundbuch ein Pfändungsvermerk durch einen Gläubiger eines Nacherben eingetragen, wonach das Anwartschaftsrecht des Nacherben gepfändet sei. Ein weiterer Nacherbe verlangte vom Grundbuchamt die Löschung dieses Pfändungsvermerkes. Nachdem das Grundbuchamt dieses abgelehnt hatte, legte der Nacherbe Beschwerde beim OLG Nürnberg ein. Dieses entschied, dass der Pfändungsvermerk zu löschen sei. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts als Nacherbe sei als Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte, gemäß § 2115 Satz 1 BGB mit Eintritt der (weiteren) Nacherbfolge absolut unwirksam geworden, weil sie das Recht der (weiteren) Nacherben, über den
Nachlassgegenstand frei zu verfügen, beeinträchtige ( AZ 15 W 1591/17 ).
In diesem Fall wurde im Grundbuch ein Pfändungsvermerk durch einen Gläubiger eines Nacherben eingetragen, wonach das Anwartschaftsrecht des Nacherben gepfändet sei. Ein weiterer Nacherbe verlangte vom Grundbuchamt die Löschung dieses Pfändungsvermerkes. Nachdem das Grundbuchamt dieses abgelehnt hatte, legte der Nacherbe Beschwerde beim OLG Nürnberg ein. Dieses entschied, dass der Pfändungsvermerk zu löschen sei. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts als Nacherbe sei als Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte, gemäß § 2115 Satz 1 BGB mit Eintritt der (weiteren) Nacherbfolge absolut unwirksam geworden, weil sie das Recht der (weiteren) Nacherben, über den
Nachlassgegenstand frei zu verfügen, beeinträchtige ( AZ 15 W 1591/17 ).